Verbraucherinsolvenzverfahren Ihr Anwalt aus Schorndorf
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist in den §§ 304 ff. InsO (Insolvenzordnung) geregelt.
Es gliedert sich in ein
- außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren,
- gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren,
- ggf. so genanntes vereinfachtes Insolvenzverfahren.
Ein Verbraucherinsolvenzverfahren können nur natürliche Personen einleiten, die entweder nicht selbständig tätig sind oder aber nur eine geringfügige selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.
Was im Einzelfall als geringfügige selbständige Tätigkeit anzusehen ist, muss jeweils abgeklärt werden.
Bevor bei Gericht ein Antrag auf Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt werden kann, muss zunächst eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans versucht werden, dieser Versuch muss innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag stattgefunden haben.
In diesem Stadium dieses Verfahrens sind die Gläubiger verpflichtet, nach Aufforderung des Schuldners auf ihre Kosten eine schriftliche Aufstellung zu erteilen, wie sich ihre Forderung zusammensetzt.
Stehen die Forderungen fest und ist das vorhandene Vermögen bekannt, muss ein Schuldenbereinigungsplan erstellt werden.
Als 2. Schritt wird ein Schuldenregulierungsplan an alle Ihre Gläubiger gesandt.
Darin erforderlich ist mindestens
- ein Vermögensverzeichnis von Ihnen, das auch über ihr zur Verfügung stehendes Einkommen Aufschluss gibt,
- ein Gläubigerverzeichnis, in dem die gegen Sie gerichteten Forderungen nach Art und Höhe enthalten sind,
- die Maßnahmen, die Sie zur einvernehmlichen Bereinigung der Insolvenz beabsichtigen,
- die Auswirkung des Schuldenbereinigungsplans auf die Sicherheiten der Gläubiger.
Im Schuldenbereinigungsplan können alle Regelungen enthalten sein, die gesetzlich zulässig sind. Üblicherweise wird der Schuldenbereinigungsplan einen Ratenzahlungsvorschlag, eine Forderungsstundung oder einen Forderungsverzicht enthalten.
Maßgebend für die Rückzahlungsquote ist der pfändbare Anteil an Ihrem Nettoeinkommen nach § 850 c ZPO. Den pfändbaren Anteil entnimmt man der sogenannten gesetzlichen Pfändungstabelle.
Stimmen sämtliche Gläubiger dem Plan zu, ist ein Insolvenzverfahren überflüssig, der Schuldenbereinigungsplan hat dann die Wirkung eines außergerichtlichen Vergleichs im Sinne des § 779 Abs. 2 BGB.
Stimmt auch nur ein einziger Gläubiger dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan nicht zu, kann der Schuldner nunmehr in das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren übergehen.
Als 3. und letzter Schritt wird der gerichtliche Insolvenzantrag durch meine Mithilfe für Sie eingereicht.
Erforderlich für die Einleitung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens ist ein Antrag von Ihnen.
In diesem Antrag wird gleichzeitig die Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Fall des Scheiterns des Schuldenbereinigungsplans beantragt.
Aus dem Antrag müssen sich darüber hinaus die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners ergeben.
Beizufügen sind dem Antrag eine Vielzahl von Unterlagen, insbesondere aber die Bescheinigung von mir über das Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung auf der Basis eines Schuldenbereinigungsplans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
Wird der Antrag bei Gericht eingereicht, hat das Gericht zu prüfen, ob der Antrag vollständig ist.
Bitte beachten Sie, dass das Vollstreckungsverbot erst mit der Verfahreneröffnung greift. Daher sind Einzelzwangsvollstreckungen bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich zulässig. D.h., im Zeitraum des außergerichtlichen Einigungsversuchs können Gläubiger weiterhin Vollstreckungsmaßnahmen ( Lohn-/Gehaltspfändung, Kontenpfändung usw.) durchführen.
Während des Ruhen des Verfahrens kann das Gericht Sicherungsmaßnahmen erlassen und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen Sie einstellen oder untersagen.
Den Gläubigern obliegt dann die Überprüfung der Verzeichnisse und ggf. die Ergänzung ihrer Forderungen (§ 307 Abs. 1 InsO).
Die Abstimmung über den Schuldenbereinigungsplan erfolgt im schriftlichen Verfahren, eine ausdrückliche Zustimmung ist nicht erforderlich, im Schweigen liegt die Annahme. Sind die Gläubiger mit dem Schuldenbereinigungsplan einverstanden, ist er angenommen.
Stimmen nicht alle Gläubiger zu, muss festgestellt werden, ob mehr als die Hälfte der Gläubiger zugestimmt hat und ob die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der summe der Ansprüche der Gläubiger ausmacht.
Im Fall der Annahme des Schuldenbereinigungsplans stellt das Gericht das Ergebnis der Abstimmung durch Beschluss fest, die Anträge auf Eröffnung des Verfahrens und auf Erteilung der Restschuldbefreiung gelten in diesem Fall als zurückgenommen, der festgestellte Schuldenbereinigungsplan hat gemäß § 308 Abs. 1 InsO die Wirkung eines Vergleichs im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Dies bedeutet, dass die Forderungen der Gläubiger nur noch in der Höhe und zu dem Zeitpunkt geltend gemacht werden können, wie in dem Schuldenbereinigungsplan festgehalten.
Scheitert auch das gerichtlich Schuldenbereinigungsverfahren, wird ein so genanntes vereinfachtes Insolvenzverfahren durchgeführt. Das vereinfachte Insolvenzverfahren kann nach Eingang des gerichtlichen Antrages von dem zuständigen Gericht auch sofort durchgeführt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Insolvenzgericht der Auffassung ist, dass das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren keine Aussicht auf Erfolg hat.
In diesem Verfahren ist eine Reihe von Vereinfachungen vorgesehen, der Ablauf des Verfahrens ist gestrafft.
Die Insolvenzmasse besteht wie im normalen Insolvenzverfahren aus dem gesamten der Zwangsvollstreckung unterliegenden Vermögen.
Ist auch das Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt worden, kann Ihnen die Restschuldbefreiung gewährt werden. Das Verfahren setzt einen entsprechenden Antrag voraus. Liegen keine Versagungsgründe vor, kündigt das Gericht gemäß § 291 InsO in einem Beschluss die Restschuldbefreiung an. Nach Ablauf einer sogenannten Wohlverhaltensphase, die 5 oder 6 Jahre dauern kann, entscheidet das Gericht über die Gewährung der Restschuldbefreiung.
Vor der Entscheidung müssen die Insolvenzgläubiger, der Treuhänder und auch Sie gehört werden.
Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden lediglich Forderungen, die auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen, sowie Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder.
Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegenüber Mitschuldnern und Bürgen werden von dem Restschuldbefreiungsverfahren nicht berührt.
Sofern sich nachträglich herausstellt, dass Sie eine Obliegenheiten verletzt haben und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat, kann das Insolvenzgericht auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Restschuldbefreiung widerrufen (§ 303 InsO). Ein derartiger Widerruf ist aber nur dann möglich, wenn die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt worden ist, außerdem muss er innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gestellt werden.